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Verzug | Erteilung einer Rechnung als Voraussetzung?

Die Erteilung einer Rechnung ist grundsätzlich keine Fälligkeitsvoraussetzung. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner nach steuerrechtlichen Vorschriften oder nach der Verkehrssitte einen Anspruch auf eine spezifizierte Rechnung hat. Der vorsteuerabzugsberechtigte Schuldner hat aber bei Ausbleiben der Rechnung ein Zurückbehaltungsrecht.

Es gibt aber auch Ausnahmen, in denen die Fälligkeit bis zum Zugang der Rechnung hinausgeschoben wird. Dazu zählen u. a. die Werklohnforderung (wenn 16 Nr. 3 VOB/B anwendbar ist), das Architekten- und Arzthonorar, der Nachforderungsanspruch von Versorgungsunternehmen.

Ist die Erteilung einer Rechnung ausnahmsweise Voraussetzung für den Eintritt der Fälligkeit, wird die Forderung mit dem Zugang der Rechnung fällig. Zugleich beginnt der Lauf der 30-Tages-Frist.

Verzug | Zugang der Rechnung oder Zahlungsaufstellung

Hierneben muss dem Schuldner eine Rechnung oder Zahlungsaufstellung zugegangen sein. Als Rechnung ist dabei die gegliederte Aufstellung über die Entgeltforderung für eine Warenlieferung oder sonstige Leistung zu verstehen. Sie soll dem Schuldner die Überprüfung ermöglichen und für den Verbraucher einen besonderen Hinweis enthalten. Deshalb muss sie schriftlich erteilt werden. Einer Unterschrift bedarf sie grundsätzlich nicht.

Daneben genügt aber auch eine Zahlungsaufstellung. Deren ausdrückliche Erwähnung soll klarstellen, dass die Vorschrift auch dann anwendbar ist, wenn der Gläubiger nicht den Terminus Rechnung, sondern einen anderen (z. B. Fälligkeitsmitteilung) verwendet.

Das eigentliche Problem dieser Vorschrift liegt im Zugang.

Bei einem Verbraucher muss der Zugang im Zweifel nachgewiesen werden. Der bloße Versand mit einfacher Post genügt also nicht, um rechtssicher den Verzug zu begründen. Vielmehr bedarf es dafür der Versendung per Boten oder Einschreiben/Rückschein.

Bei einem Schuldner, der nicht Verbraucher ist, wirkt sich dagegen der unsichere Zeitpunkt des Rechnungszugangs nicht aus, weil er spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Leistung in Verzug gerät.

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