Schadengrund
Beim Schadengrund geht es um die Anspruchsgrundlage, die sich im Verkehrsrecht regelmäßig aus den §§ 7, 18 StVG, 823 BGB ableitet. Es handelt sich dabei um die Haftung des Halters (§ 7 StVG) bzw. des Fahrers (§ 18 StVG) eines Kfz.
Der Halter haftet im Rahmen bloßer Gefährdungshaftung schon aus dem bloßen Betrieb des Fahrzeugs. Er kann sich aber auf höhere Gewalt berufen. Demgegenüber haftet der Fahrer nur aus vermutetem Verschulden, das er widerlegen kann, wenn ihm der Nachweis gelingt, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt eines geübten Durchschnittsfahrers eingehalten hat.
Häufig hält sich der Unfallverursacher für "unschuldig" oder der Geschädigte hat einen eigenen Beitrag zum Unfall geleistet. Dann wird zwischen beiden Unfallbeteiligten ein Schadensausgleich vorgenommen, bei dem die jeweiligen Verursachungsbeiträge abgewogen werden, um eine Quote zu bilden.
Schadenhöhe
Bei der Schadenhöhe geht es um die tatsächlichen Schäden, die dem Geschädigten aus einem Unfall kausal entstanden sind. Er kann also nicht alle noch so weit hergeholten Positionen in die Abrechnung einstellen, sondern nur solche, die in kausalem Zusammenhang mit dem konkreten Unfallereignis stehen. Welche das regelmäßig sind, habe ich unter den Schadenpositionen zusammengefasst.