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Schadenhöhe | verzögerte Abrechnung auf Gutachtenbasis

Nach fachgerechter Reparatur können Sie gegenüber der Haftpflichtversicherung konkret durch Vorlage einer Reparaturkostenrechnung abrechnen, auch wenn Sie das Fahrzeug nicht mehr nutzen wollen.

Sie können auch fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnen unter der Voraussetzung, dass Sie das Unfallfahrzeug ggf. nach Teilreparatur zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit weiter nutzen, wobei die Rechtsprechung einen Zeitraum von 6 Monaten annimmt. Sie erhalten dann die Reparaturkosten nur netto, weil Sie den Anfall der Mehrwertsteuer nicht nachweisen können. Zudem erhalten Sie in der rechtswidrigen Praxis der Haftpflichtversicherer vor Ablauf der 6-Monatsfrist nur den Wiederbeschaffungsaufwand. Der Betrag kann sich maximal auf den Wiederbeschaffungswert erhöhen, wenn der Reparaturaufwand - also die Teilreparatur zur Herstellung der Verkehrssicherheit - konkret geltend gemacht wird. Die verbleibende Differenz wird erst nach 6 Monaten fällig.

Ansonsten - also wenn Sie nicht fachgerecht reparieren oder bei fiktiver Abrechnung nicht weiter nutzen - können Sie nur auf Wiederbeschaffungsbasis abrechnen. Erwerben Sie ein anderes Fahrzeug, ist der Wiederbeschaffungswert brutto zu berücksichtigen, wenn das Ersatzfahrzeug brutto mindestens so teuer gewesen ist. Haben Sie sich für die fiktive Abrechnung entschieden, erhalten Sie nur den Wiederbeschaffungsaufwand netto.

Beispiel

Wiederbeschaffungswert

14.000

Restwert

2.000

Wiederbeschaffungswert

12.000

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